Vorausschauende Planung wird Pflicht

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat in einem viel beachteten Urteil vom 17.06.2014 einmal mehr gezeigt, wie wichtig es ist, die Genehmigungsvoraussetzungen eines Vorhabens nach Möglichkeit frühzeitig kritisch und insbesondere weit vorausschauend zu prüfen. Nur so bleibt eine einmal erhaltende Genehmigung auch bestehen. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Landwirt, der bereits auf seiner Hofstelle eine Schweinemast mit 1.302 Plätzen betrieb, beabsichtigte – gemeinsam mit seiner Ehefrau – auf der direkt angrenzenden Fläche einen neue Stall mit 1.482 Schweinemastplätzen zu errichten und zu betreiben. Die An- und Abfahrt zur neuen Stallanlage sollte dabei über die Hofstelle des Landwirtes erfolgen. Hierfür gewährte er ein Wegerecht.

Nachdem die Stadt die Genehmigung für die neue Schweinemastanlage erteilt hatte, wurde diese von einigen Nachbarn beanstandet und schließlich auch beklagt. Während das Verwaltungsgericht die Klagen der Nachbarn mangels Verletzung nachbarlicher Rechte abwies, hob das OVG NRW die Genehmigung nach Durchführung eines Ortstermins auf.

Das OVG NRW sah die Schweinemastanlage auf der Hofstelle und die auf der angrenzenden Fläche aufgrund des „engen Zusammenhangs“ i.S.d. §§ 3c S. 5 i.V.m. 3 Abs. 2 S. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) als eine Anlage an. Zwar seien die Betreiber der Anlagen nicht identisch, da die Ehefrau jedoch auf Nachfrage des Gerichts erklärte, sämtliche Verträge für den neuen Stall seien von Ihrem Ehemann abgeschlossen worden und nur er sei ausgebildeter Landwirt, sah das Gericht hierin ein Indiz dafür, dass tatsächlichen und bestimmenden Einfluss auf die neue Anlage alleine der Ehemann als Landwirt hat. Die Auflösung der Gesellschaft während des gerichtlichen Verfahrens und Übertragung aller Rechte auf die Ehefrau änderte die Ansicht des Gerichts in diesem Punkt nicht.

Ferner wies es darauf hin, dass sowohl in der einen wie auch in der anderen Anlage Schweinemast betrieben wird, mithin also die gleiche Tierart vorliege. Beim Ortstermin stellte das Gericht zudem fest, dass zwischen der Hofstelle und der direkt angrenzenden Fläche, auf dem die neue Anlage errichtet werden sollte, keinerlei irgendwie geartete Abgrenzung erkennbar war.

Für den „engen Zusammenhang“ sprach nach Meinung des Gerichts weiter, dass die neue Anlage keine eigenständige Zu- und Abfahrt hatte, sondern auf das Wegerecht des Landwirts über die Hofstelle angewiesen war. Die Übertragung eines Wegestücks entlang der Hofstelle auf die Ehefrau und die damit erstmalige Schaffung einer eigenen Zu- und Abfahrt während des Verfahrens änderte die Meinung des Gerichts nicht.

Letztlich stellte das Gericht fest, dass über eine Auflage in der Genehmigung die Verbesserung an der Hofstelle zugunsten der neuen Anlage gewertet wurde, die Steuerung der technischen Anlage über die Anlage auf der Hofstelle erfolgt und Betriebsmittel der Hofstelle auch von der neuen Anlage mitgenutzt wurden.

Nach Betrachtung aller Einzelumstände und Befragung der Ehefrau stellte das OVG NRW fest, dass es sich um eine Anlage, gebildet aus zwei im „engen Zusammenhang“ stehenden Schweinemastanlagen, handelt. Diese Feststellung hatte zur Folge, dass eine Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit erforderlich war. Da diese nicht durchgeführt und auch bis zum Ende des gerichtlichen Verfahrens nicht nachgeholt worden war, genügte allein dieser Umstand, die Genehmigung aufzuheben.

Diese gerichtliche Entscheidung zeigt in aller Deutlichkeit, dass es heute mehr denn je von entscheidender Bedeutung ist, bereits in einem frühen Stadium einer Vorhabenplanung alle Eventualitäten – selbst unter Einbeziehung einer möglichen gerichtlichen Auseinandersetzung – im Blick zu haben. Spätere Änderungen und Korrekturen an der genehmigten Vorhabenplanung im Klageverfahren führen kaum mehr zum Erfolg.

 

Holger Schwennen, Fachanwalt für Verwaltungsrecht